Startseite arrow Ordnungswidrigkeiten Freitag, 26. April 2024
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld PDF Drucken E-Mail
Folgende Regelsätze gelten für PKW ohne Anhänger und Motorräder:

innerhalb geschlossener Ortschaften (gilt auch für 30 km-Zone !)
bis 10 km/h EUR 15,00
11-15 km/h EUR 25,00
16-20 km/h EUR 35,00
21-25 km/h EUR 50,00, 1 Punkt
26-30 km/h EUR 60,00, 3 Punkte
31-40 km/h EUR 100,00, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h EUR 125,00, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h EUR 175,00, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h EUR 300,00, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 71 km/h EUR 425,00, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

außerhalb geschlossener Ortschaften (z.B. Landstraße, Autobahn, auch in Baustellen)

bis 10 km/h EUR 10,00
11-15 km/h EUR 20,00
16-20 km/h EUR 30,00
21-25 km/h EUR 40,00, 1 Punkt
26-30 km/h EUR 50,00, 3 Punkte
31-40 km/h EUR 75,00, 3 Punkte
41-50 km/h EUR 100,00, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h EUR 150,00, 4 Punkte, 1 Monate Fahrverbot
61-70 km/h EUR 275,00, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 71 km/h EUR 375,00, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Die Regelsätze, die den Betrag von mehr als EUR 35,- vorsehen, erhöhen sich bei Gefährdung oder Sachbeschädigung, höchstens jedoch auf EUR 475,-.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG kommt die Anordnung eines Fahrverbotes wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn bestimmte Tatbestände nach der Anlage zum Bußgeldkatalog verwirklicht sind.

Ebenso kommt die Anordnung eines Fahrverbotes in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Gelbbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h vorliegt.
Gerade dann, wenn die Voraussetzungen eines Fahrverbotes vorliegen und ein solches von der Verwaltungsbehörde angeordnet wurde, ist es unabdingbar, zu prüfen, ob er erhobene Vorwurf berechtigt ist. Dies kann nur geschehen durch Beauftragung eines in Bußgeldsachen erfahrenen Rechtsanwaltes, vorzugsweise eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht.
Im Rahmen auch standardisierter Meßverfahren ergeben sich nämlich eine Vielzahl von Fehlerquellen, die resultieren aus den Meßgeräten, den Peripheriegeräten, den Meßbeamten und der Auswertestelle.

Bei den gängigen Meßgeräten handelt es sich um
  • Radargeräte
  • Lasermeßgeräte ohne photografische Dokumentation
  • Lasermeßgeräte mit photografischer Dokumentation
  • Lichtschrankengeräte
  • Laserlichtschrankengeräte
  • Einseitensensorgeräte
  • Koaxialkabelmeßgeräte

Bei allen Radargeräten gibt es geometrische Meßfehler, die sich sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten eines Betroffenen auswirken können. Insbesondere ist hier maßgeblich, in welchem Winkel das Fahrzeug das Zentrum des Radarstrahls durchfährt. Reflexion ist immer wieder ein Gesichtspunkt, dem bei der Beurteilung der Frage, ob eine Messung verwertbar ist, maßgebliche Bedeutung kommt.
Es sind insbesondere zu große Reflektoren innerhalb des Radarstrahls kritisch. Auch kommt es immer wieder vor, dass es durch die Reflexion zu einer Doppelmessung kommt. In einem solchen Fall wird das Fahrzeug zwei mal vom Radarstrahl erfaßt, was zu einer doppelt so hohen Geschwindigkeitsanzeige wie das Fahrzeug tatsächlich gefahren ist, führt.
Bei den Lasergeschwindigkeitsmeßsystemen ohne photografische Dokumentation wurde die erste Generation zwischenzeitlich von der zweiten Generation abgelöst.
Diese Geräte verfügen über eine photografische Dokumentation.

Die Verbesserung der Lasergeräte der zweiten Generation besteht u.a. darin, dass strenge Kriterien an die Gültigkeit eines Meßwertes gestellt werden.
Bei den Lasergeräten der zweiten Generation gibt es an fahrenden Fahrzeugen in realistischen Entfernungen keine Abtast- und Stufenprofilmessungen mehr, die Strahlaufweitung auch damit der kritische Zielerfassungsbereich ist bei diesen Geräten teilweise geringer und die Visireinrichtungen verbessert.

Kritisch ist bei diesen Geräten wegen der fehlenden photografischen Dokumentation eine Meßsituation dann, wenn sich Fahrzeuge in der gemessen Fahrtrichtung der Meßstelle nähern oder sich eines von dieser entfernt.

Bei Lasergeräten mit fotografischer Dokumentation ist eine Situation kritisch, wenn sich neben dem Fahrzeug ein weiteres Meßfeld befindet.

Bei Lichtschrankengeräten können geringfügige Meßfehler zugunsten des Betroffenen gegeben sein, wenn eine nicht parallele Ausrichtung der Lichtrohre zum Fahrbahnniveau vorliegt. Bei Laserlichtschrankengeräten ist die Messung kritisch, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich neben dem Fahrzeug des Betroffenen etwas nach hinten versetzt noch ein weiteres Fahrzeug befindet.
Bei Koaxialkabelmeßgeräten ist insbesondere der Sensorbereich kritisch, weshalb insoweit auch eine strengere Zwischenüberprüfungsfrist gilt.
Problematisch wird die Meßstelle dann, wenn eine erhöhte Annullierungsrate vorliegt.

Bei Videonachfahrsystemen wird zunächst die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges ermittelt, danach wird aus der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges über das Abstandsverhalten des überwachten Fahrzeuges des Betroffenen hochgerechnet.
Insoweit ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Verwertbarkeit vorliegt, maßgeblich der Gesichtspunkt, das auf den Videaufzeichnungen das betroffene Fahrzeug eine bestimmt Mindestgröße aufweisen muß.

Unabdingbar beim Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsüberstoß etc. ist stets, dass die amtliche Ermittlungsakte angefordert und eingesehen wird.
Das kann nur über einen Rechtsanwalt erfolgen. Bei entsprechender technischer und rechtlicher Würdigung ergeben sich eine Vielzahl von Angriffspunkten, die oftmals geeignet sind, den erhobenen Vorwurf zu erschüttern. Gerade dann, wenn es um die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister oder insbesondere die Verhängung eines Fahrverbotes geht, ist es deshalb angezeigt, dies nicht ungeprüft hinzunehmen, sondern den erhobenen Vorwurf substantiiert anzugreifen.
 
© Rechtsanwalt Gotthardt