Oldtimer können zugelassen werden mit der Erteilung eines sogenannten historischen Kennzeichens (H-Kennzeichen).
Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt ist, wobei eine Vielzahl von Zulassungsstellen auf das exakte Datum der Erstzulassung als Berechnungsmodus abstellen und nicht auf das erste Zulassungsjahr.
Die unterschiedliche Handhabung ist nicht zu beanstanden, weil die Rechtsgrundlage insoweit nicht eindeutig ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Fahrzeug um kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut handeln muß.
Bei der Prüfung, ob das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen zur Zulassung mit einem H-Kennzeichen hat, wird im Rahmen des zu erstellenden Gutachtens geprüft, ob Rahmen, Fahrgestell, Aufbauten, Kraftübertragung, Motor, Achsen nebst Radaufhängung und Lenkung sowie Reifen/Räder, Beleuchtung, Elektrik, Verglasung, Auspuffanlage sowie Inneneinrichtung original sind oder ob zeitgenössische Umbauten Niederschlag gefunden haben.
Voraussetzung ist mithin Originalität der Bauteile oder zeitgenössische Umbauten, also solche Veränderungen, die damals zulässig waren, d.h. innerhalb er ersten 10 Zulassungsjahre vorgenommen wurden oder hätten vorgenommen werden können.
Danach haben Oldtimerenthusiasten die Möglichkeit, historische Fahrzeuge unter Verwendung originaler Teile nachzubauen. Umbauten bspw. eines BMW 2002 zu den Spezifikationen von Alpina durch entsprechende Veränderung an Fahrwerk, Einbau einer Solexdoppelgaseranlage Typ 40 DDH etc. sollen damit möglich sein zur Erlangung eines H-Kennzeichens.
Nicht möglich sein soll der Einbau von anderen als Originalmotoren. Es sind also nur der Einbau von Originalmotoren oder Triebwerken aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Zuständig für die Beurteilung der Voraussetzungen eines H-Kennzeichens sind mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FzV)im Jahre 2007 alle Sachverständigenorganisationen neben TÜV und DEKRA; die zur Abnahme der Hauptuntersuchung berechtigt sind.
Im Rahmen der sachverständigen Begutachtung ist es erforderlich, dass der Fahrzeugzustand mindestens mit der Note 2 bewertet wird. Das Fahrzeug wird darüber hinaus einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVO unterzogen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse entscheidet der Sachverständige dann, ob das Fahrzeug nach den aufgestellten Richtlinien als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut anzuerkennen ist.
Die Richtlinien zur Einordnung kraftfahrzeugteschnischen Kulturgutes sind auch heran zu ziehen, wenn es um Fahrzeugumbauten geht.
Die Richtlinie hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu § 21 c StVZO benannt und somit Auslegungshinweise gegeben, so dass Sachverständige hieran gebunden sind und einer etwaigen Willkür der Boden entzogen ist.
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