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Sofern sich ein Verkehrsunfall ereignet hat, sollten die Unfallbeteiligten zunächst die Polizei verständigen und deren Eintreffen abwarten. Die Polizei ist zur Unfallaufnahme verpflichtet, lehnt dies jedoch erfahrungsgemäß oftmals ab, sofern es nicht zu Personenschaden gekommen ist. Dann sollten Sie vor Ort die Personalien austauschen und sich, soweit möglich, vom Unfallgegner den Unfallhergang –soweit unstreitig- bestätigen lassen. Hierbei sollte der genaue tatsächliche Geschehensablauf festgehalten werden. Die ausschließliche Bestätigung, lediglich am Unfall „schuld“ zu sein, hat nur geringen Beweiswert, wohingegen die schriftliche Bestätigung eines Geschehensablaufes zu einer Beweislastumkehr führt.
Im Hinblick auf die Regulierung von entstandenen Sachschäden sollten Sie als Unfallbeteiligter unbedingt einen Rechtsanwalt beauftragen, der entsprechend qualifiziert und spezialisiert ist.
Das ist insbesondere bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht gewährleistet.
Die Kosten des Rechtsanwaltes trägt im übrigen auch der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer.
Versuche von Haftpflichtversicherern, Sie als Geschädigten von der Einschaltung eines Rechtsanwaltes abzuhalten, sollen Sie sehr kritisch gegenüber stehen.
Teilweise versuchen Versicherer, über den Begriff „schnelles Schadensmanagement“ die Regulierung Ihrer Schäden selbst in die Hand zu nehmen. Das dies nicht aus Nächstenliebe erfolgt, sondern ausschließlich aus Gründen der Rentabilität für den Versicherer, bedarf keiner besonderen Erörterung.
Im Rahmen der Unfallregulierung ist es gerade in letzter Zeit zu einer Vielzahl von Veränderungen durch die obergerichtliche Rechtsprechung gekommen.
Selbst wenn die Haftungsfrage eindeutig zu sein scheint, stellen sich im Rahmen der Unfallregulierung eine Vielzahl von Einzelfragen, deren sachgerechte Beantwortung für die Wahrung der Interessen des Unfallgeschädigten unabdingbar ist.
Insoweit hat die Rechtsprechung in letzter Zeit bspw. Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten aufgestellt, nachdem die Versicherungswirtschaft in zunehmendem Maße die Abrechnung nach Unfallersatztarif abgelehnt und auf den Normaltarif verwiesen hatte.
Auch die Frage der Anwendbarkeit der Regel-/Differenzbesteuerung im Falle eines echten/unechten Totalschadens, Reparaturmöglichkeiten bei einem echten Totalschaden innerhalb/oberhalb der sogenannten 130 %-Opfergrenze, 6-monatige Haltefrist, Teilreparatur, Höhe des Nutzungsausfalls (z.B. auch bei betrieblich genutzten Fahrzeugen), Reparaturkostenersatz bei (teilweiser) Eigenreparatur, Verbringungskosten sowie Teilezuschläge, Berechnungsmethoden zum merkantilen Minderwert etc. kann zur Wahrung der Interessen des Geschädigten nur ein zu diesen Fragen spezialisierter Rechtsanwalt beantworten.
Sofern es zu unfallbedingten Körperverletzungen gekommen ist, hängt die Begründetheit der Höhe von Schmerzensgeldansprüchen von verschiedenen Faktoren ab wie Art und Maß der Verletzungen, Zeitraum der stationären Behandlung, Art und Maß sowie Dauer der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen, Heilungsverlauf, ggf. dauerhaft geminderte Erwerbsfähigkeit, Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers etc.
Hier ist zu prüfen, ob ein immaterieller Vorbehalt zu verlangen ist, der etwaige Verschlechterungen in der Zukunft finanziell abzusichern geeignet ist.
Bei unfallbedingten Verletzungen der den Haushalt führenden Personen –wobei sich dies nicht nur auf Hausfrauen bezieht- besteht ein Anspruch auf Haushaltsführungsschaden.
Der Haushaltsführungsschaden stellt den finanziellen Ausgleich dafür dar, dass die Versorgung der Familie bei körperlichen Verletzungen für eine gewisse Zeit ausfällt, wobei bei Tötung sich der Haushaltsführungsschaden sich als Unterhaltsschaden
der Hinterbliebenen aus eigenem Recht darstellt.
Hier ein Beispiel:
Bei einer Doppelverdienerehe unter Beachtung des Quotenvorrechts ergibt sich bei einem Nettoeinkommen im Verhältnis 2:1 folgende Berechnung:
Schaden des Kindes: |
Einkommen Mutter | EUR 1.000,00 |
abzüglich 1/3 der Fixkosten | EUR 450,00 |
Nettoeinkommen nach fixen Kosten | EUR 550,00 |
Anteil des Kindes 20 % am Nettoeinkommen |
nach fixen Kosten | EUR 110,00 |
zzgl. 1/3 des Anteils der Getöteten an den |
fixen Kosten | EUR 150,00 |
Unterhaltsschaden des Kindes | EUR 260,00 |
zzgl. 1/3 Haushaltsführungsschaden | EUR 333,00 |
Gesamtschaden: | EUR 593,00 |
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Anteil des Witwers 35 % am Nettoeinkommen: |
nach fixen Kosten | EUR 192,50 |
zzgl. 2/3 des Anteils der Getöteten an den |
fixen Kosten | EUR 300,00 |
Unterhaltsschaden des Ehemanns | EUR 492,50 |
zzgl. 2/3 Haushaltsführungsschaden | EUR 667,00 |
Gesamtschaden: | EUR 1.159,50 |
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eigenes Nettoeinkommen | EUR 1.159,50 |
eigenes Nettoeinkommen | EUR 2.000,00 |
abzüglich eigener Anteil an den fixen Kosten | - EUR 900,00 |
verbleiben: | EUR 1.100,00 |
davon 35 % Anteil als ersparter Unterhalt | EUR 385,00 |
Gesamtschaden: | EUR 1.159,50 |
abzüglich ersparter Unterhalt | EUR 385,00 |
Restschaden: | EUR 774,50 |
Bei bspw. unfallbedingtem Tod eines Angehörigen stehen dem Hinterbliebenen Unterhaltsansprüche gegen den Schädiger zu, wobei Ausgangspunkt zur Berechnung die familienrechtliche Verpflichtung des Getöteten zur Unterhaltsleistung ist und sich die Verteilung der Unterhaltsbeträge nach der Unterhaltsquote richtet.
Hierzu ein Berechnungsbeispiel unter Berücksichtigung des Quotenvorrechtes und einem Einkommen im Verhältnis 2 : 1:
Schaden des Kindes: |
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Nettoeinkommen des Getöteten | EUR 2.000,00 |
abzügl. 2/3 der fixen Kosten | -EUR 1.200,00 |
verbleibendes Nettoeinkommen | EUR 800,00 |
Anteil des Kindes 20 % | EUR 160,00 |
zzgl. 1/3 des Anteils des Getöteten an den |
fixen Kosten | EUR 400,00 |
Schaden des Kindes (mtl.) | EUR 560,00 |
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Schaden der Witwe: |
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Nettoeinkommen des Getöteten | EUR 2.000,00 |
abzügl. 2/3 der fixen Kosten | -EUR 1.200,00 |
verbleibendes Nettoeinkommen | EUR 800,00 |
Anteil der Witwe 35 % hiervon | EUR 280,00 |
zzgl. 2/3 des Anteils des Getöteten an den |
fixen Kosten | EUR 800,00 |
Summe: | EUR 1.080,00 |
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abzuziehen ist der ersparte Unterhalt gegenüber dem Ehemann: |
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eigenes Einkommen | EUR 1.000,00 |
abzügl. eigener Anteil an den fixen Kosten | -EUR 600,00 |
verbleiben | EUR 400,00 |
davon 35 % als ersparter Unterhalt | EUR 140,00 |
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Schaden: |
Anteil am Nettoeinkommen und |
fixen Kosten | EUR 1.080,00 |
abzügl. ersparter Unterhalt | EUR 140,00 |
Schaden der Witwe | EUR 940,00 |
Beispiel: ¼ Mithaftung = EUR 240,00
verbleibender monatlicher Anspruch EUR 700,00
Die Rechtsprechung gestattet es der Witwe, den Mitverschuldensanteil von EUR 240,00 zunächst mit dem eigen ersparten Unterhalt zu verrechnen, was im Beispielsfalle zur Folge hat, dass der Anspruch nur um EUR 100,- gekürzt würde.
Aus vorstehend dargestellten Beispielen ergibt sich, dass auch die Geltendmachung im Rahmen der Unfallregulierung scheinbar nicht im Vordergrund stehender Fragen lohnt und nur die sachgerechte Bearbeitung zum interessengerechten Ergebnis führt.
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