Startseite arrow Zulassung Dienstag, 16. April 2024
Zulassung von Old-/Youngtimern PDF Drucken E-Mail
Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung kommt die Zulassung mit Saisonkennzeichen, H-Kennzeichen und rotem Oldtimerwechselkennzeichen in Betracht. Bei der üblichen Zulassung nach § 29 StVZO richtet sich die Steuer insbesondere nach dem Hubraum des Fahrzeuges und in Abhängigkeit zur Abgasreinigung. Bei dem Saisonkennzeichen wird das Fahrzeug lediglich für einen bestimmten Zeitraum zugelassen und kann auch nur in diesem Zeitraum genutzt werden.
Bei dem roten Oldtimerwechselkennzeichen muß das Fahrzeug heute mindestens 30 Jahre alt sein. Das Fahrzeug muß die Voraussetzung zur Zuteilung eines Oldtimerwechselkennzeichens haben, also sich insbesondere in guten erhaltungswürdigen Zustand befinden.
Der Vorteil dieses Kennzeichens besteht darin, das mehrere Fahrzeuge mit einem Kennzeichen betrieben werden können zu den näher in § 29 a StVZO beschriebenen Bedingungen.

Diese Einschränkungen gelten für das H-Kennzeichen nicht. Es wird ausgegeben für Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind, wobei überwiegend abgestellt wird auf den Zeitpunkt der Erstzulassung. Es muß ein Gutachten gem. § 21 c StVZO vorgelegt werden, in dem der Zustand des Fahrzeuges mit mindestens gut beurteilt wird.
 
© Rechtsanwalt Gotthardt