Oldtimer können zugelassen werden mit der Erteilung eines sogenannten historischen Kennzeichens (H-Kennzeichen).
Voraussetzung hierfĂŒr ist, dass das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt ist, wobei eine Vielzahl von Zulassungsstellen auf das exakte Datum der Erstzulassung als Berechnungsmodus abstellen und nicht auf das erste Zulassungsjahr.
Die unterschiedliche Handhabung ist nicht zu beanstanden, weil die Rechtsgrundlage insoweit nicht eindeutig ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Fahrzeug um kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut handeln muĂ.
Bei der PrĂŒfung, ob das Fahrzeug die technischen Voraussetzungen zur Zulassung mit einem H-Kennzeichen hat, wird im Rahmen des zu erstellenden Gutachtens geprĂŒft, ob Rahmen, Fahrgestell, Aufbauten, KraftĂŒbertragung, Motor, Achsen nebst RadaufhĂ€ngung und Lenkung sowie Reifen/RĂ€der, Beleuchtung, Elektrik, Verglasung, Auspuffanlage sowie Inneneinrichtung original sind oder ob zeitgenössische Umbauten Niederschlag gefunden haben.
Voraussetzung ist mithin OriginalitÀt der Bauteile oder zeitgenössische Umbauten, also solche VerÀnderungen, die damals zulÀssig waren, d.h. innerhalb er ersten 10 Zulassungsjahre vorgenommen wurden oder hÀtten vorgenommen werden können.
Danach haben Oldtimerenthusiasten die Möglichkeit, historische Fahrzeuge unter Verwendung originaler Teile nachzubauen. Umbauten bspw. eines BMW 2002 zu den Spezifikationen von Alpina durch entsprechende VerÀnderung an Fahrwerk, Einbau einer Solexdoppelgaseranlage Typ 40 DDH etc. sollen damit möglich sein zur Erlangung eines H-Kennzeichens.
Nicht möglich sein soll der Einbau von anderen als Originalmotoren. Es sind also nur der Einbau von Originalmotoren oder Triebwerken aus der Fahrzeugbaureihe zulÀssig.
ZustĂ€ndig fĂŒr die Beurteilung der Voraussetzungen eines H-Kennzeichens sind mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FzV)im Jahre 2007 alle SachverstĂ€ndigenorganisationen neben TĂV und DEKRA; die zur Abnahme der Hauptuntersuchung berechtigt sind.
Im Rahmen der sachverstĂ€ndigen Begutachtung ist es erforderlich, dass der Fahrzeugzustand mindestens mit der Note 2 bewertet wird. Das Fahrzeug wird darĂŒber hinaus einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVO unterzogen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse entscheidet der SachverstĂ€ndige dann, ob das Fahrzeug nach den aufgestellten Richtlinien als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut anzuerkennen ist.
Die Richtlinien zur Einordnung kraftfahrzeugteschnischen Kulturgutes sind auch heran zu ziehen, wenn es um Fahrzeugumbauten geht.
Die Richtlinie hat der Gesetzgeber in den ErlĂ€uterungen zu § 21 c StVZO benannt und somit Auslegungshinweise gegeben, so dass SachverstĂ€ndige hieran gebunden sind und einer etwaigen WillkĂŒr der Boden entzogen ist.
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